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   BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11   

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BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11 (https://dejure.org/2012,12055)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 (https://dejure.org/2012,12055)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 (https://dejure.org/2012,12055)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 KredWG, § 99 Abs 1 S 2 VwGO
    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

  • Wolters Kluwer

    Begehren auf Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen ihrer Aufsicht über die Hypo Real Estate Bank auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG)

  • rewis.io

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

  • ra.de
  • lda.brandenburg.de PDF

    Prozessuales

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 9 Abs. 1; IFG § 5; IFG § 6; VwGO § 99 Abs. 1
    Begehren auf Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen ihrer Aufsicht über die Hypo Real Estate Bank auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG)

  • datenbank.nwb.de

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11
    II Die zulässigen Beschwerden (vgl. dazu Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - DVBl 2011, 1092 ) sind nur zu einem geringen Teil begründet.

    Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - DVBl 2011, 1092 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10

    Zur Verschwiegenheitspflicht im Gesetz über das Kreditwesen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11
    Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - DVBl 2011, 1092 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8).

    Maßgeblich ist dabei, ob eine effektive gerichtliche Kontrolle durch den Fachsenat möglich ist (Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11
    Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60 Rn. 7) kommt es für die Entscheidung über den geltend gemachten Informationszugangsanspruch darauf an, ob die fraglichen Unterlagen Tatsachen enthalten, deren Geheimhaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG im Interesse der Beigeladenen zu 1 oder eines Dritten liegen, oder ob dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 5, 6 IFG) entgegenstehen.
  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 5.11

    Anspruch auf Zugang zu allen vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11
    Denn auf diesen Weigerungsgrund hat sich der Beigeladene zu 2 in seiner Sperrerklärung nicht berufen; eine Auswechslung der Begründung kommt jedenfalls wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in Betracht (Beschluss vom 18. April 2012 - BVerwG 20 F 5.11 - ).
  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beklagte die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht in genereller Weise auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG stützen (Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, vom 04.10.2011 - 20 F 24.10 -, vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, vom 27.08.2012 - 20 F 3.12 -, sowie den im vorl. Verfahren ergangenen Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 4.12 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - in dem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 4.12) in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass die Weigerung der BaFin, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden könne (vgl. Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, NVwZ 2012, 112; vom 05.10.2011 - 20 F 24.10 -, juris; vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, juris).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

    67 Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beklagte die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht in genereller Weise auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG stützen (Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, vom 04.10.2011 - 20 F 24.10 -, vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, vom 27.08.2012 - 20 F 3.12 -, sowie den im vorl. Verfahren ergangenen Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 4.12 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - in dem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 4.12) in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass die Weigerung der BaFin, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden könne (vgl. Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, NVwZ 2012, 112; vom 05.10.2011 - 20 F 24.10 -, juris; vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, juris).

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    Nach diesen rechtlichen Maßstäben fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Fortdauer der Wettbewerbsrelevanz bzw. sonstigen wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Informationen (siehe dazu auch schon Beschluss des Fachsenats des BVerwG vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Denn beide Vorschriften wollen im Unterschied zu allgemeinen Verschwiegenheitspflichten wie etwa nach § 37 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht lediglich ein Amtsgeheimnis im formellen Sinne sichern, um eine problemadäquate Entscheidungszuständigkeit über eine gegebenenfalls aus anderen Bestimmungen folgende Geheimhaltungsbedürftigkeit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 - Rn. 9), sondern umschreiben die Geheimhaltungsbedürftigkeit zugleich nach materiellen Kriterien, so insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in beiden Bestimmungen sowie personenbezogenen Daten ausdrücklich nur in § 8 WpHG.
  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10. - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff.; vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8 f.; vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 9).

    Zu dem Einwand der Beklagten, dass § 9 Abs. 1 KWG in gleicher Weise wie das Steuergeheimnis nach § 30 AO als gesetzlicher Geheimhaltungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzusehen sei (Beschwerdebegründung S. 3 - 6), hat der Senat klargestellt, dass beide Vorschriften sich wesentlich unterscheiden (Beschluss vom 12. April 2012 a.a.O. juris Rn. 9).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - verwiesen.

    Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - juris Rn. 10; vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11; vom 5. November 2008 - BVerwG 20 F 6.08 - juris Rn. 10; vom 12. April 2012 a.a.O. juris Rn. 10; vom 18. April 2012 - BVerwG 20 F 7.11 - juris Rn. 5 und vom 21. August 2012 - BVerwG 20 F 5.12 - Rn. 8).

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1071/13

    Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für

    Auf die Beschwerde der Beklagten und der Beigeladenen hin änderte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts den Beschluss im Detail zwar ab, wies die Beschwerde jedoch überwiegend zurück (Beschluss vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 -, juris).

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (Beschluss vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 -) ständen dem Anspruch des Klägers - mit Ausnahme des Vorgangs BA 31-K ... - auch nicht die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG und nach §§ 5 und 6 Satz 2 IFG entgegen.

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Weigerung, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).

    Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 10).

    Denn auf diesen Weigerungsgrund hat sich der Beigeladene zu 2 in seiner Sperrerklärung nicht berufen; eine Auswechslung der Begründung kommt jedenfalls wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in Betracht (Beschluss vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12

    Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO

    Nichts anderes gilt für die Schweigepflicht nach § 84 Abs. 1 VAG, die ebenfalls als reines Geheimhaltungsmittel grundsätzlich ein Amtsgeheimnis im formellen Sinne normiert, inhaltliche Maßstäbe für diesen Geheimnisschutz jedoch nicht vorgibt (vgl. Beschluss vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 9).

    Unionsrecht steht dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen (Beschlüsse vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 8 und vom 12. April 2012 a.a.O.).

    Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10, vom 12. April 2012 a.a.O. Rn. 10 und vom 27. August 2012 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.04.2013 - 20 F 6.12

    Nichtverbreitung unternehmensbezogener Informationen im Konkurs- und

    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Weigerung, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).

    Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 10).

  • VG Frankfurt/Main, 11.12.2012 - 7 K 2168/12

    Zugang zu Informationen der BaFin

    Auf die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sowie des im Verfahren nach § 99 VwGO beigeladenen Bundesministeriums der Finanzen wurde mit Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2012 (20 F 2.11) der vorangegangene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2011 geändert, soweit sich die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen auf die Unterlagen mit dem Aktenzeichen BA XXX bezieht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich mit seinem letztinstanzlichen Beschluss vom 12.04.2012 (20 F 2.11) im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entschieden, dass die das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren betreffende Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.07.2010 und die damit verbundene Weigerung, die mit Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 18.05.2010 angeforderten Unterlagen nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 KWG gestützt werden könne.

  • BVerwG, 25.04.2012 - 20 F 6.11

    Sperrerklärung bei personenbezogenen Daten Drittbetroffener

  • VG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 7 K 4127/12

    Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)Zugang zu Informationen der BaFin

  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

  • VG Frankfurt/Main, 02.08.2013 - 7 K 4127/12

    Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)

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